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24.05.13 - Das Schulverzeichnis wurde aktualisiert
21.05.13 - Gesucht: Nachwuchskräfte im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

03.01.13 - Verlängerung des § 52 a Urhebergesetz (UrhG) bis zum 31.12.2014
mit Datum des heutigen Tages ist das Siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Dies bedeutet, dass die bis zum Jahresende 2012 geltende Dauer des § 52 a UrhG ein weiteres Mal bis zum 31.12.2014 verlängert wurde. Damit ist die Regelung bereits dreimal verlängert worden.
§ 52 a UrhG bezieht sich auf die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und ist durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden. Die Regelung gestattet es - unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen - die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Schulintranet sowie in passwortgeschützten Bereichen des Internet an Schulen zur Nutzung im Unterricht zugänglich zu machen. § 52 a UrhG ist Gegenstand eines Gesamtvertrages, den die Länder mit den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben und der auch für die kommunalen Schulen gilt. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zahlen, die die Länder im Rahmen des o. a. Gesamtvertrages an die Verwertungsgesellschaften entrichten.
§ 52 a UrhG bezieht sich auf die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und ist durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden. Die Regelung gestattet es - unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen - die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Schulintranet sowie in passwortgeschützten Bereichen des Internet an Schulen zur Nutzung im Unterricht zugänglich zu machen. § 52 a UrhG ist Gegenstand eines Gesamtvertrages, den die Länder mit den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben und der auch für die kommunalen Schulen gilt. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zahlen, die die Länder im Rahmen des o. a. Gesamtvertrages an die Verwertungsgesellschaften entrichten.
10.10.12 - Qualitätszertifikat Ernährung und Hygiene in Offenen Ganztagsschulen in Bochum und Herne
05.03.12 - „Europa im Unterricht“: Materialien ab sofort wieder kostenlos zu bestellen
Was ist die Europäische Union eigentlich? Was genau macht sie? Wie betrifft sie uns konkret in unserem Alltag? Und wohin führen aktuelle europäische Entwicklungen und Beschlüsse, wie z. B. der Vertrag von Lissabon, die Bewältigung der Schuldenkrise oder die EU-Erweiterung?
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13.12.11 - Neue Sekundarschulen ab dem Schuljahr 2012/13 in Bochum
Bei der Wahl der weiterführenden Schule ab dem kommenden Schuljahr können Eltern Anfang 2012 - vor allem in den Stadtbezirken Ost und Südwest - zwei neue Schulen anwählen. Deren Bedarf ist nach dem deutlichen Votum der kürzlich durchgeführten Elternabfrage vom Ausschuss für Bildung und Wissenschaften der Stadt Bochum am 29.11.2011 einstimmig festgestellt worden.
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09.11.11 - “Sekundarschulen” in Vorbereitung
Vor kurzem startete die Gemeinschaftsschule Mitte an der Gahlenschen Straße ihren Betrieb. Ergänzt werden soll das Angebot zum "Längeren gemeinsamen Lernen" um zwei neue "Sekundarschulen" in den Stadtbezirken Ost und Südwest, die sich kaum vom Angebot der Gemeinschaftsschulen unterscheiden und weiterhin allen Viertklässlern beim Wechsel in die weiterführenden Schulen offen stehen.
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